Geschäftsordnung für Prüfaufträge
VERBAND PHILATELISTISCHER PRÜFER E.V. -VP- : (VP-PRÜFORDNUNG)
Stand 24.04.2018
1. Einleitung
1.1 Der Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP- (nachfolgend bezeichnet als VP) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland eingetragener Verein und seine Abkürzung „VP“ ist eine durch das Deutsche Patent- und Markenamt rechtlich geschützte Marke.
1.2 Der VP hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder (nachfolgend bezeichnet als Verbandsprüfer) führen als Experten in ihrem/ihren jeweiligen Fachgebiet/-en gutachterliche Prüfungen durch.
1.3 Die Tätigkeit der Verbandsprüfer dient der Beurteilung der Echtheit und Erhaltung von Briefmarken, Briefen und Ganzsachen und ggf. jeweils deren Abstempelungen sowie anderen philatelistischen Objekten (beispielsweise Probedrucke, Essays, Entwürfe) und insbesondere der Erkennung von Fälschungen und Manipulationen an den vorgenannten Prüfobjekten.
1.4 Weiterhin gibt es Verbandsprüfer, die Prüfobjekte außerhalb der Philatelie – beispielsweise Münzen (Numismatik), Banknoten (Notaphilie), Orden, Ehrenzeichen und Urkunden (Phaleristik) und sonstige Sammelobjekte (Varia) – begutachten; für diese Verbandsprüfer und ihre Prüftätigkeit gilt der Inhalt dieser Prüfordnung sinngemäß.
1.5 Die Prüfung eines jeden Prüfobjektes erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach dem aktuellen Kenntnisstand für das jeweilige Prüfgebiet zum Zeitpunkt der Prüfung. Grundlage bilden die einschlägigen Fachkataloge des betreffenden Sammelgebietes, weiterführende Handbücher sowie veröffentlichtes und unveröffentlichtes Studien- und Archiv-Material des jeweiligen Verbandsprüfers.
1.6 Die Bearbeitung vom Prüfobjekten mit Darstellungen und Abbildungen von Emblemen und Symbolen aus der Zeit des Nationalsozialismus erfolgt lediglich zu historisch-wissenschaftlichen Zwecken und ist in keiner Weise propagandistisch im Sinne des §86 und §86a StGB beabsichtigt.
2. Rechtsnatur der Geschäftsbeziehungen
2.1 Ein Vertrag über die Prüfung eines Prüfobjektes kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Verbandsprüfer, nicht mit dem Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP- zustande.
2.2 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Verbandsprüfer als Auftragnehmer richten sich nach dieser Prüfordnung. Die juristische Basis dieser Prüfordnung ist das Bürgerliche Gesetzbuch; insbesondere kommen die Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und das Recht des Werkvertrages (§ 631 ff. BGB) zur Anwendung.
2.3 Der Auftraggeber bestätigt vor Zustandekommen des Prüfvertrages schriftlich sein Einverständnis mit der Geltung dieser Prüfordnung sowie sein Einverständnis zum Vergütungsanspruch des Verbandsprüfers.
3. Aufgaben und Pflichten des Verbandsprüfers
3.1 Die Aufgabe des Verbandsprüfers ist die Erstellung einer Expertise, die unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erbracht wird. Ein bestimmtes, vom Auftraggeber gewünschtes Prüfergebnis wird nicht geschuldet.
3.2 Der Verbandsprüfer erstellt sein Gutachten persönlich; soweit es notwendig und zweckmäßig ist, kann sich der Verbandsprüfer bei der Prüfung der Hilfe externer Spezialisten, Sachverständigen und Experten bedienen.
3.3 Der Verbandsprüfer kann den Prüfauftrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen. Er ist ebenfalls berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. In beiden Fällen ist er verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
3.4 Kann der Verbandsprüfer den Prüfauftrag nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang des Prüfauftrages inhaltlich überprüfen und ausführen, soll der Verbandsprüfer seinem Auftraggeber einen Zwischenbescheid mit der Angabe der ungefähren Erledigungszeit erteilen.
4. Umfang der Prüfung
4.1 Prüfobjekte sind die unter Abs. 1.3 und 1.4 genannten Gegenstände, zu deren Begutachtung notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen der Verbandsprüfer uneingeschränkt berechtigt ist.
4.2 Die Prüfung erstreckt sich auf die Echtheit des Prüfobjektes in allen Teilen und auf dessen Erhaltung bzw. Qualität, dabei insbesondere etwaige Mängel, Reparaturen, Verschönerungen und sonstige Veränderungen, sowie die notwendigen historischen Hintergründe seiner Entstehung und seines Gebrauchs.
4.3 Die Anwendungen aufwendiger oder besonders kostenintensiver optischer oder technischer Verfahren der Prüfung sind im Rahmen eines üblichen Prüfauftrages nicht enthalten, können jedoch nach vorheriger Absprache zwischen Verbandsprüfer und Auftraggeber – gegen Erstattung des Mehraufwandes und ggf. auch extern – veranlasst werden.
5. VP-Gutachten (VP-Expertise) und VP-Signatur
5.1. Das Ergebnis der Prüfung wird als schriftliches VP-Gutachten (VP-Expertise) festgehalten.
5.2 Die VP-Expertise trägt die durch Registereintragung beim Deutschen Patent- und Markenamtes rechtlich geschützte Marke „VP“ des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. Sie ist damit als eine solche des VP-Gutachterkreises zu erkennen und subsumiert frühere Formen schriftlicher VP-Gutachten (Attest, Befund, Fotobefund, Kurzbefund, Kurzbefund Mini).
5.3 Die VP-Expertise wird in deutscher Sprache verfasst, soweit nicht eine andere Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Verbandsprüfer geschlossen wurde.
5.4 Jede VP-Expertise darf nur mit Genehmigung des ausstellenden Prüfers oder der VP-Geschäftsstelle reproduziert werden. Verstöße können urheberrechtlich verfolgt werden. Für den Zweck von Handel und Versteigerung gilt diese Genehmigung als grundsätzlich erteilt.
5.5 Echte Prüfobjekte erhalten in der Regel keine VP-Signatur. Ausnahmen sind nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und Einwilligung des Verbandsprüfers auf der Basis der in den für das Prüfgebiet maßgeblichen Katalogen veröffentlichten Signaturbeispiele möglich.
5.6 Falsche oder verfälschte Prüfobjekte sollen vom Verbandsprüfer gut sichtbar und untilgbar gekennzeichnet werden; der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Jeder Verbandsprüfer ist zudem berechtigt, eindeutige Fälschungen auch außerhalb seines eigenen Prüfgebietes zu kennzeichnen. Dazu gilt im Einzelnen:
5.6.1 Falsche und verfälschte Prüfobjekte erhalten sofern von ihrer Beschaffenheit möglich – je nach Art und Größe auch mehrfach – die Kennzeichnung „falsch“ (bzw. „Stempel falsch“, „Stempelmissbrauch“, „Gummi falsch“, „Nachzähnung“ usw.) und das dazu quer gestellte Namenszeichen des Verbandsprüfers.
5.6.2 Für die unter Artikel 5.6.1 bezeichneten Prüfobjekte werden in der Regel keine Expertisen sondern allenfalls formlose schriftliche Stellungnahmen erstellt.
5.7 Kann der Verbandsprüfer nicht mit Sicherheit die Echtheit des Prüfobjektes oder das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung bestätigen, so kann er das Prüfobjekt ungeprüft zurückgeben.
5.8 Der Auftraggeber gewährt dem Verbandsprüfer und dem Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP- eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher Inhalte, die im Zusammenhang mit seinem Prüfauftrag und insbesondere der Erstellung des anhängigen Gutachtens stehen.
6. Abwicklung des Prüfauftrages und Pflichten des Auftraggebers
6. 1 Die Prüfobjekte sind in geordnetem Zustand mit einer Aufstellung bzw. Kopie der vorgelegten Prüfobjekte dem Verbandsprüfer vorzulegen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verbandsprüfer auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Fehlbeurteilung führen können. Insbesondere sind dem Verbandsprüfer bereits bekannte Prüfungsurteile, Ergebnisse von Vorprüfungen, Fehler und Reparaturen an dem Prüfobjekt bei der Vorlage mitzuteilen und bereits vorhandene Gutachten vorzulegen. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Verbandsprüfer zu informieren, wenn ihm von dem Prüfobjekt weitere gleiche oder vergleichbare Exemplare derselben Provenienz vorliegen. Infolge einer schuldhaften Verletzung seiner gegenüber dem Verbandsprüfer obliegenden Verpflichtungen ist der Auftraggeber gegenüber diesem zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet; der Verbandsprüfer wird sodann von einer Haftung freigestellt. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verbandsprüfer unverzüglich auf etwaige Fehler oder Mängel des Gutachtens hinzuweisen, um ihm die Möglichkeit einer Berichtigung seiner Prüfung zu geben.
6.3 Die Gefahr für die Versendung des Prüfobjektes an den und von dem Verbandsprüfer trägt der Auftraggeber. Dabei sendet der Verbandsprüfer die Prüfobjekte mindestens in derselben (oder einer höherwertig geschützten) Versandart zurück, in der er sie vom Auftraggeber ursprünglich erhalten hat.
7. Anspruch des Verbandsprüfers auf Vergütung
7.1 Der Verbandsprüfer hat für seine Tätigkeit, auch Neu- oder Nachprüfung, Anspruch auf eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung der Prüfung an sich (Prüfungsentgelt) und die Nebenkosten der Prüfung (Formular-, Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten) sowie die gegebenenfalls anzuwendende gesetzliche Mehrwertsteuer sind beim jeweiligen Verbandsprüfer individuell anzufragen. Durch Angebot (Antrag) und Annahme wird zwischen beiden Parteien ein gültiger Vertrag (Prüfauftrag) geschlossen.
7.2 Der Verbandsprüfer kann eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Vergütung einschließlich Versandkosten fordern. Soweit nicht Vorauszahlung der Vergütung erfolgt oder diese nicht durch Nachnahme erhoben wird, kann der Verbandsprüfer die Prüfobjekte bis zur Zahlung seiner Rechnung zurückbehalten.
8. Haftung des Verbandsprüfers für die Richtigkeit seiner Expertise
8.1 (Haftungsgrund) Für die Richtigkeit der Angaben, die in der schriftlichen VP-Expertise des Verbandsprüfers gemacht werden, also für das Ergebnis einer zum Zeitpunkt der Untersuchung den aktuellen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen entsprechende, fachgerechte Prüfung, haftet der Verbandsprüfer gemäß den Maßgaben dieser Prüfordnung und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Qualitätsangaben zum Prüfobjekt können sich naturgemäß nur auf den Zustand am Tage der betreffenden Prüfung beziehen.
8.2 (Wesentliche und unwesentliche Vertragspflichten; Haftungsausschlüsse) Der Verbandsprüfer berücksichtigt in seiner Expertise den aktuellen Stand der für sein Prüfgebiet relevanten Forschung und Fachkenntnisse; er benannt relevante Tatsachen und macht objektive Qualitätsangaben. Der Verbandsprüfer haftet auch für einfache Fahrlässigkeit, dabei jedoch nicht für die Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten. Eine Signierung des Prüfobjektes ohne Zustimmung des Auftraggebers ist kein Haftungsgrund, ebensowenig eine versehentliche, in der Stellung des Prüfzeichens unzutreffende Signierung, die der Verbandsprüfer durch eine unentgeltliche Expertise berichtigen wird, noch eine bestimmte farbliche Zuordnung eines Prüfobjektes, da diese subjektiven Kriterien unterliegt.
8.3 (Haftungsanspruch; Anspruchsteller) Der Verbandsprüfer haftet gegenüber dem Auftraggeber oder einem, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Prüfauftrag stehenden, berechtigten Dritten, falls der Auftraggeber die Prüfung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit beauftragt hat, – nachfolgend bezeichnet als Anspruchsteller -, bezüglich der Feststellungen der seiner Prüfung zugrunde liegenden Tatsachen und des jeweiligen Standes der Fachkenntnisse. Eine Haftung des Verbandsprüfers gegenüber weiteren, in einer Veräußerungskette stehenden Dritten ist ausgeschlossen.
8.3.1 (Individualregelungen) Weitergehende als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ansprüche gegen den Verbandsprüfer sind ausgeschlossen. Zwischen Auftraggeber und Verbandsprüfer vereinbarte, von dieser Prüfordnung abweichende, vorrangige Individualregelungen – Erweiterungen oder Ausschlüsse – sind auf der betreffenden schriftlichen VP-Expertise explizit vermerkt. In jedem Falle erlischt bei einer Veränderung des Prüfobjektes und/oder der betreffenden VP-Expertise des Verbandsprüfer jeglicher Haftungsanspruch gegen diesen.
8.4 (Umfang der Haftung) Der Umfang der Haftung des Verbandsprüfers aus vorstehenden Ziffern 8.1ff. richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist seine Haftung auf den Marktwert (Verkehrswert) des Prüfobjektes bei Erteilung des Prüfauftrages begrenzt.
8.5 (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bzw. Anspruchstellers) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, um den Eintritt und die Höhe eines Schadens zu mindern (§ 254 BGB) und dabei insbesondere zuerst bestehende Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen oder anderen Rechtsgeschäften auszuüben, bevor er etwaige Haftungsansprüche an den Verbandsprüfer stellt. Die einem möglichen Haftungsanspruch zugrundeliegende Expertise ist vom Anspruchsteller dem Verbandsprüfer auszuhändigen, der daraufhin seine Expertise und das Prüfentgelt korrigiert. Kommt der Verbandsprüfer nach Abschluss der Prüfung zu der Erkenntnis, dass das zunächst festgestellte Ergebnis seiner Prüfung unzutreffend ist, ist der Anspruchsteller verpflichtet, dem Verbandsprüfer durch erneute Vorlage des Prüfobjektes einschließlich zugehöriger Expertise, eine Korrektur seines früheren Prüfergebnisses zu ermöglichen.
8.6 (Sonstige Haftungsbedingungen) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten für Ansprüche aus jeglichen Rechtsgrund, die auf der Grundlage des Prüfauftrages vom Auftraggeber oder von einem berechtigten Dritten gegenüber dem Verbandsprüfer geltend gemacht werden. Soweit der Verbandsprüfer gegenüber diesen berechtigten Dritten aus dem Prüfauftrag haftet, reichen die gegen ihn gerichteten Ansprüche nicht weiter als die dem Auftraggeber selbst zustehenden Ansprüche. Durch eine Fehlprüfung entgangener Veräußerungsgewinn und auch sonstige finanzielle Schäden für den Auftraggeber und/oder Dritte werden durch den Verbandsprüfer nicht ersetzt. Liegen die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 BGB vor, so gelten die vorstehenden Haftungsbegrenzungen auch bei grob fahrlässigem Verhalten des Verbandprüfers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
8.7 (Dinglicher Ersatz) Hat ein Verbandsprüfer einen dinglichen Schaden an einem Prüfobjekt erzeugt und ist dadurch zur Leistung von Schadensersatz an den Auftraggeber verpflichtet, dann kann er nach seiner Wahl entweder ein gleichwertiges Ersatzstück liefern oder den entstandenen Schaden geldlich ersetzen.
8.8 (Verjährung) Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Vertragserfüllung verjähren im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Verbandsprüfers oder seiner Erfüllungsgehilfen nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB). Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.9 (Ausschluss von Haftungsbeschränkungen) Die in den vorstehenden Ziffern aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Verbandsprüfer zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder bei grobem Verschulden.
8.10 (Rechtsstellung des Verbandes zu seinen Mitgliedern) Eine Haftung des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. -VP- für Vertragserfüllungsmängel durch seine als Verbandsprüfer tätigen Mitglieder ist ausgeschlossen.
9. Haftung des Verbandsprüfer für einen Sachschaden am Prüfobjekt
9.1 Sind die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz durch den Verbandsprüfer gegeben, so kann der Verbandsprüfer nach seiner Wahl entweder ein gleichwertiges Ersatzstück liefern oder den entstandenen Schaden geldlich ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet alles zu tun, um den Eintritt und die Höhe des Schadens zu mindern (§ 254 BGB). Für den Fall der Inanspruchnahme durch einen berechtigten Dritten hat der Auftraggeber dem Prüfer unverzüglich Anzeige zu machen.
9.2 Alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Verbandsprüfer wegen einer Beschädigung des Prüfobjektes verjähren im Falle einfacher Fahrlässigkeit des Verbandsprüfers oder seiner Erfüllungsgehilfen spätestens nach drei Jahren (§ 195 BGB), sofern sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht eine kürzere Verjährungsfrist ergibt. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.3 Die vorstehende Verjährung gilt nicht bei einer dem Verbandsprüfer zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder bei grobem Verschulden.
9.4 Eine Haftung des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. für Schadensersatzansprüche aus Sachschäden gegen seine als Verbandsprüfer tätigen Mitglieder ist ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Haftung des Verbands
10.1 Erfüllungsort für alle Beteiligten ist der Wohnsitz des beauftragten Verbandsprüfers.
10.2 Zwischen den Vertragsparteien gilt sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Wohnsitz des beauftragten Verbandsprüfers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Hat der beauftragte Verbandsprüfer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist ein solcher nicht bekannt, so ist der Sitz des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. -VP- ausschließlicher Gerichtsstand.
10.3 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verbandsprüfer und seinem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
10.4 Eine Haftung des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. -VP- für Schäden durch die Prüftätigkeiten seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Sonstiges
Salvatorische Klausel: Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen davon nicht berührt.
Diese VP-Prüfordnung tritt durch Beschluss des Vorstandes mit ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. -VP- (siehe http://www.vpev.de) in Kraft.
Sindelfingen, den 27.10.2017
Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP-
Der Vorstand
gez. Lothar Herbst, 1. Vorsitzender
gez. Reinhard Hofrichter, 2. Vorsitzender
gez. Robert Brunel, Schatzmeister,
gez. Axel Dörrenbach, Schriftführer
ausgefertigt und veröffentlicht am 24.04.2018
durch:
Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP-
Geschäftsstelle
Baumstraße 16
40468 Düsseldorf
Internet: www.vpev.de
Ansprechpartner:
Axel Dörrenbach, Leiter der Geschäftsstelle
Tel: 0176 2709 0145
Email: info@vpev.de
Eingetragener Verein
Amtsgericht Siegen
Registernummer VR 6956
USt-ID-Nr. des Verbandes
DE276348616
(c) Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP- 2018
1. Nachtrag, 18.05.2018
Die Datenschutzerklärung des Verbandes philatelistischer Prüfer e. V. -VP- vom 18.05.2018 ist integraler Bestandteil der vorstehenden Geschäftsordnung für Prüfaufträge (VP-Prüfordnung).
Düsseldorf, 18.05.2018
Verband philatelistischer Prüfer e. V. -VP-
Geschäftsstelle
Baumstraße 16
40468 Düsseldorf
Internet: www.vpev.de
Ansprechpartner:
Axel Dörrenbach, Leiter der Geschäftsstelle